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BAG 20.05.2008 9 AZR 382/07, NWB 35/2008 S. 283

Arbeitsrecht | Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

Der Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers kann sich auch entgegen einer doppelten Schriftformklausel im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber aus betrieblicher Übung ergeben. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken kann, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam (). Vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklauseln dürfen den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Hier war der Kläger für das beklagte Unternehmen in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Dieses erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitar...