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OFD Frankfurt 13.06.2008 S 2223 A - 155 - St 216, NWB 35/2008 S. 276

Einkommensteuer | Steuerliche Förderungen von Stiftungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nicht mehr nur auf Spenden anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern generell auf alle Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung anzuwenden, auch sog. Zustiftungen sind nunmehr begünstigt. Ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG ist nicht zulässig. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10b Abs. 1a EStG, hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigen die Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen Zehnjahreszeitraums den Höchstbetrag von 1 Mio €, kann der 1 Mio € übersteigende Teil nicht als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen sind nicht nach § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt (