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KaffeeStV § 15

Abschnitt 6: Zu § 9 des Gesetzes

§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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PAAAD-31337

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