SchaumwZwStV § 34f
Abschnitt 13: Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes [1]
§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren [2]
1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
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SAAAD-29827