SchaumwZwStV § 34d

Abschnitt 13: Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes [1]

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments [2]

(1) 1Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

  2. in den Abgangsort.

2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAD-29827

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 34d eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .