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SchaumwZwStV § 31

Abschnitt 10: Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 31 Kleinbetragsregelung [1]

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL SAAAD-29827

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

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