ZVG § 32
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 32
Der Beschluss, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAC-87706