Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 30c [1]
1War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, dass die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30b gilt entsprechend.
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: § 30c i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 1. 2. 2007.