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StuB Nr. 16 vom Seite 643

Übernommene nicht passivierungsfähige Verbindlichkeiten erhöhen nicht den Veräußerungsgewinn

Anmerkung zum

von Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax, Berlin/Cottbus
Kernthesen
  • Die Entscheidung des BFH veranschaulicht deutlich, wie weit Idee und Wirklichkeit des Maßgeblichkeitsgrundsatzes voneinander entfernt sind.

  • Die zahlreichen gesetzlichen Ausnahmen für die steuerliche Gewinnermittlung, die der Sicherung der Steuersubstanz dienen sollen, widersprechen dem ursprünglichen Sinn des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und seiner Rechtfertigung.

  • Die Entscheidung des BFH schiebt einer extensiven Anwendung der Rückstellungsverbote – wie sie sich im Ergebnis aus der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Baden-Württemberg ergab – einen deutlichen Riegel vor.

Nach dem sind bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.

I. Vorbemerkungen: Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinne aus der Veräußerung

  • eines ganzen...