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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 10

Verringerung der Kirchensteuer

Anträge auf Kappung bei Mandanten mit hohen Einkommen

Tim Lühn

Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit, in dem Angehörige der inländischen Religionsgemeinschaften kirchensteuerpflichtig sind. Um die daraus resultierende steuerliche Belastung zu verringern, besteht die Möglichkeit der Kappung der Kirchensteuer. Diese Kappung führt – entsprechend den Beitragsbemessungsgrenzen im Sozialversicherungsrecht – dazu, dass Kirchensteuer nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu entrichten ist. Von der Kappung werden die Bezieher höherer Einkommen begünstigt, deren Einkommen den entsprechenden Höchstbetrag (sozusagen als „Beitragsbemessungsgrenze”) übersteigen.

Die Kappung der Kirchensteuer

Soweit die festgesetzte tarifliche Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist (vgl. § 51a Abs. 2 EStG), führt der progressive Einkommensteuertarif unmittelbar auch zu einer Progression der Kirchensteuerbelastung. Zur Entlastung der Kirchenmitglieder mit einem sehr hohen Einkommen gewähren die katholischen und

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evangelischen Religionsgemeinschaften eine betragsmäßige Begrenzung der zu entrichtenden Kirchensteuer (sog. „Kappung”). Dabei erfolgt die Kappung in einigen Bundesländern von Amts wegen, in anderen nur auf Antrag des Kirchenangehörigen oder wird gar ...