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FG Brandenburg 17.04.2008 10 K 10321/06 B, NWB direkt 34/2008 S. 6

Abzweigung von Kindergeld an Träger der Jugendhilfe

Werden Leistungen der Jugendhilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld, hat dieser gem. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergelds zu zahlen. Zahlt der Elternteil diesen Kostenbeitrag nicht, ist der Träger der Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe der Abzweigung ist nicht der Betrag maßgeblich, der sich gem. § 66 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kind als Zahlkind ergibt, sondern der Betrag nach Aufteilung des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen der Zahlkinder gem. der für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG.