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BFH 19.06.2008 III R 68/05 , NWB direkt 34/2008 S. 6

Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.