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Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für einzelne Gebäudeteile
Wird ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, welches fünf Wohnungen und eine Gewerbeeinheit umfasst, mit der Absicht einer vollständigen Vermietung erworben und die Nutzung der drei – unwissentlich – ohne Baugenehmigung errichteten Wohnungen durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt, sind die in Zusammenhang mit dem ansonsten vermieteten Objekt geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht prozentual entsprechend der Flächenanteile der leer stehenden drei Wohnungen zu kürzen. Der objektive Zusammenhang der auf die leer stehenden Wohnungen entfallenden Aufwendungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht fort, soweit kein anderer Veranlassungszusammenhang zu ersehen ist.