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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 402/08 EFG 2008 S. 1849 Nr. 23

Gesetze: AO § 195 Satz 2, AO § 367 Abs. 3 Satz 1, FGO § 60 Abs. 3

Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein beauftragtes Finanzamt

Leitsatz

  1. Über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, die das mit der Außenprüfung beauftragte Finanzamt erlassen hat, hat das beauftragte Finanzamt zu entscheiden. Es ist der zutreffende Beklagte und damit auch der richtige Antragsgegner im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO.

  2. Die Beauftragung mit der Außenprüfung stellt lediglich eine innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung dar, die im Übrigen die Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts dokumentiert und zumindest inzidenter einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsanordnung zugänglich ist.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1849 Nr. 23
PAAAC-87111

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