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Kein Steuererlass bei Wegfall des Freibetrags nach§ 13a ErbStG wegen Insolvenz
Die Insolvenz eines Betriebs führt zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. Das FG Münster hat nun mit entschieden, dass die Insolvenz zudem nicht den Erlass der aufgrund des Wegfalls der Vergünstigung entstehenden Erbschaftsteuer aus sachlichen Gründen nach § 227 AO rechtfertigt.
I. Vorbemerkungen
§ 13a ErbStG sieht noch einen Freibetrag und einen verminderten Wertansatz für Betriebsvermögen in der Erbschaftsteuer vor. Eine Voraussetzung hierfür ist u. a., den Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb nicht zu veräußern oder aufzugeben.
Der BFH hatte bereits mit Urteilen v. und v. entschieden, dass sowohl für die Altregelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F. als auch für die Neuregelung in § 13a Abs. 5 ErbStG der Wegfall der Besteuerung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. In dem Fall, der dem zugrunde lag, war gegen den Willen des Erben von der Mehrheit der Mitgesellschafter die Einstellung des Betriebs beschlossen worden. Das