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Kein Wahlrecht zur Bildung einer Existenzgründerrücklage oder einer „normalen” Ansparrücklage
Nach dem hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht, ob er eine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG a. F. oder eine „normale” Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bilden darf. Bildet er eine Ansparrücklage für Existenzgründer, obwohl er kein Existenzgründer ist, ist die gebildete Ansparrücklage zwingend in eine „normale” Ansparrücklage umzudeuten. Folge: Der Investitionszeitraum beträgt nur zwei Jahre. Wird die Investition bis dahin nicht durchgeführt, ist die Ansparrücklage aufzulösen und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a. F. anzusetzen.
Hinweis: Beim neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gibt es keine Privilegierung mehr für Existenzgründer. Wird die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbe...