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FG Sachsen 08.11.2006 1 K 2702/04, BBK 16/2008 S. 4802

Für Vorsteuerabzug auch Kurzbezeichnung der Leistung ausreichend

Eine nicht ganz eindeutige Kurzbezeichnung für eine Leistung in einer Rechnung kann gerade noch den gesetzlichen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG genügen, wenn aus der Rechnung hervorgeht, dass entweder Kontroll- und Beratungsleistungen erbracht wurden oder eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

In dem vom sächsischen FG entschiedenen Fall lautete die Kurzbezeichnung auf der Rechnung, die die Alleingesellschafterin der Klägerin gegenüber der Klägerin ausgestellt hatte, „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996”. Dahinter verbarg sich die Tätigkeit von zwei Ingenieuren der Gesellschafterin bei der Klägerin. Ihr Gehalt machte im Wesentlichen den Rechnungsbetrag aus. Die Tätigkeit konnte mit Unterlagen der Klägerin belegt werden.

Das ...