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BBK Nr. 16 vom Seite 865 Fach 27 Seite 2374

Verhaltensempfehlungen zum Ende einer Außen- bzw. Betriebsprüfung

Möglichkeiten zur Beeinflussung des Prüfungsergebnisses

Dirk Beyer

Der Unternehmer sollte seine Möglichkeiten kennen, zum Ende einer Außenprüfung seine Interessen zu vertreten. Insbesondere sind in dieser Phase die Strategie, das Verhandlungsgeschick und das bisherige gute Prüfungsklima entscheidend. Der folgende Teil einer losen Beitragsreihe gibt Unternehmen Tipps für diese Schlussphase einer Prüfung. Er schließt sich somit an den vorangegangenen Beitrag an, in dem Hinweise für die Durchführung der Prüfung gegeben wurden (BBK 15/2008 F. 27 S. 2359, NWB UAAAC-85644).

I. Schlussbesprechung

Das Ende der Außenprüfung wird durch die Verabredung eines Termins für die Schlussbesprechung eingeleitet. Auf diese Besprechung hat das Unternehmen einen Anspruch (§ 201 AO). Ausnahmsweise besteht dieser Anspruch nicht, wenn keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu erwarten sind. Das Unternehmen kann auf die Schlussbesprechung auch S. 866verzichten. Allerdings empfiehlt es sich nicht, auf die Schlussbesprechung nur zu verzichten, um „endlich” vom Prüfer „befreit” zu sein. Im Gegenteil ist die Schlussbesprechung in den meisten Fällen sinnvoll, um dem Unternehmen Rechtssicherheit zu verschaffen und weitere Diskussionen mit dem Finanzamt mögl...