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Tabaksteuer: Besteuerung von überlangen Zigaretten
Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette ist gem. § 4 Abs. 2 TabStG ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.