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„Versorgungslohn statt Barlohn” bei betrieblicher Altersvorsorge
Eine Lohnsteueranrufungsauskunft hat auch Bindungswirkung für den Erlass eines Nachforderungsbescheids i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Zufluss von Arbeitslohn wird bei einer nicht als Lohnverwendung zu qualifizierenden Entgeltumwandlung zugunsten einer später zu erbringenden Versorgungsleistung auch dann auf den Zeitpunkt der Versorgungsleistungen hinausgeschoben, wenn keine (steuerlich anzuerkennende) betriebliche Altersversorgung i. S. des BetrAVG vorliegt.