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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 1

Aktuelles BFH-Urteil zur „Phantomlohnfalle”

Nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer

Julia Hermann

Die steuerrechtliche Behandlung des Arbeitslohns aus einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Führt ein tariflich geschuldetes, aber tatsächlich nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, unterliegt der Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug – allerdings nur, soweit tatsächlich zugeflossen. Dies hat der BFH am entschieden.

Anspruch auf Urlaubsgeld wurde nicht berücksichtigt

Im Streitfall beschäftigte die Klägerin zwischen 1999 und 2001 mehrere Aushilfskräfte, für die ihr Bescheinigungen der Finanzbehörden zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Die Aushilfskräfte erhielten jeweils das vereinbarte monatliche Entgelt von 630 DM ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Das gemäß Manteltarifvertrag geschuldete Urlaubsgeld wurde den Aushilfen weder gezahlt noch von diesen eingefordert. Die sozialversicherungsrechtliche Pauschalierung war von den zuständigen Stellen bisher nicht beanstandet worden. S. 2

Nach einer Loh...