Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Immobilienleasingverträgen mit degressiven Leasingraten;
(BStBl 1982, II S. 696)
Bezug:
I. Anwendung
Der (BStBl 1982 II S. 696) zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilienleasingvertrages mit degressiven Leasingraten Stellung genommen. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder nimmt die OFD zur Anwendung dieses Urteils wie folgt Stellung:
Degressive Leasingraten
Der Bundesfinanzhof hat in dem von ihm behandelten Fall entscheidend darauf abgestellt, dass der Leasingvertrag während der gesamten Laufzeit und demgemäß auch während der Grundmietzeit durch den Leasinggeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte und dass die von der Leasingnehmerin während der Grundmietzeit jährlich an den Leasinggeber zu entrichtenden Zahlungen der Höhe nach fest bestimmt waren und insbesondere – anders als die Leasingraten nach Ablauf der Grundmietzeit – vom Leasinggeber nicht einseitig nach Maßgabe der Marktverhältnisse angehoben werden konnten.
Auf die mit diesem Sachverhalt vergleichbaren Fälle ist die o.a. BFH-Entscheidung anzuwenden, soweit ihnen nach dem abgeschlossene Immobilienleasingverträge zugrunde liegen. Soweit bei vor dem abgeschlossenen Immobilienleasingverträgen Leasinggeber und Leasingnehmer abweichend von den Grundsätzen der o.a. BFH-Entscheidung verfahren sind und ihrer Handels- und Steuerbilanz übereinstimmend degressive Leasingraten zugrunde gelegt haben, kann es dabei verbleiben.
Vormieten und Sonderzahlungen
Auf vertraglich vereinbarte Vormieten und Sonderzahlungen ist die o.a. BFH-Entscheidung in vollem Umfang anzuwenden.
Dieser Erlass entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I Seite 431 veröffentlicht ist.
II. Anpassung degressiver Leasingraten wegen Zinskonversion
Es ist die Frage gestellt worden, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten nach den Grundsätzen des (BStBl 1982, II S. 696) auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst werden können.
Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:
Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Wenn und soweit jedoch im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Der BFH hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass im Falle eines Immobilienleasing die Leistung des Leasinggebers, für deren Wertbestimmung maßgeblich auf das schuldrechtliche Verhältnis zur Gegenleistung abzustellen sei, in Gestalt der fortwährenden Nutzungsüberlassung der Immobilie in allen Jahren gleichwertig ist. Bei Vereinbarung von degressiven Leasingraten sei daher der überproportionale Aufwand, der vom Leasingnehmer dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, eine Leistung für erst später zu erbringende Gegenleistungen des Leasinggebers. Aus diesem Grund sei für diesen Aufwand ein entsprechender Aktivposten zu bilden. Im Ergebnis erkennt der BFH somit die degressiven Leasingraten nicht an, sondern fordert die Verteilung der insgesamt gezahlten Leasingraten linear auf die Grundmietzeit sowie die aktive Abgrenzung der Unterschiedsbeträge.
Für die Entscheidung der aufgeworfenen Frage, ob auch im Falle einer vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Anpassung der degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion entsprechend der BFH-Rechtsprechung zu verfahren ist, kommt es somit allein darauf an, ob die Zinsanpassung den Wert der Nutzungsüberlassung in den einzelnen Jahren so beeinflusst, dass er nicht mehr als gleichwertig angesehen werden kann.
Im Grundsatz ist ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien anzuerkennen, die Leasingraten bei einer über mehrere Jahrzehnte angelegten Vertragslaufzeit (10 bis 20 Jahre) an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Da das Zinsniveau bei Grundstücken – wie die Vergangenheit zeigt – sowohl steigen als auch fallen kann, ist die Klausel neutral und belastet den Leasingnehmer nicht einseitig. Nach Auffassung der OFD dient eine solche Zinsanpassung dazu, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auf Dauer zu sichern. Auch werden an die schuldrechtliche Ausgestaltung einer solchen Anpassung hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom , BB 1986 S. 696 f.), die sicherstellen sollen, dass der Leasingnehmer nicht einseitig benachteiligt wird.
Aus meiner Sicht beeinflusst daher eine schuldrechtliche zulässig Zinsanpassung den Wert der Gegenleistung des Leasinggebers nicht, so dass weiterhin von einer gleichwertigen Leistung auszugehen ist.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2170 A - 38 - St 219
Fundstelle(n):
AAAAC-86799