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OLG Frankfurt 13.12.2007 12 U 214/06, NWB 33/2008 S. 263

Versicherungsvertragsrecht | Haftung des Versicherungsmaklers bei Falschberatung

Der Versicherungsmakler, der einem Kunden ein ungeeignetes Produkt vermittelt und unvollständige oder falsche Angaben macht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Versicherungsmakler müssen im Interesse des Kunden handeln, andernfalls verletzen sie ihre vertraglichen Beratungspflichten schuldhaft. Das Gericht gab der Schadenersatzklage eines privat Krankenversicherten statt. Dieser wollte die Versicherung wechseln. Sein Makler gab ihm die falsche Auskunft, er könne die Altersrückstellungen seiner bisherigen Krankenkasse in den neuen Vertrag übertragen. Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Makler die abweichende Rechtslage bekannt sein müssen. Es sei auch evident gewesen, dass dieser Punkt für den Wechsel wesentlich war (OLG Frankfurt/M., Urteil v. - 12 U 214/06).