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Vollstreckung des Informationsanspruchs eines (ehemaligen) GmbH-Gesellschafters
Im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung (§ 888 ZPO) zur Erzwingung eines dem GmbH-Gesellschafters nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs ist der Einwand, der Gesellschafter habe inzwischen seine Gesellschafterstellung und damit auch seinen Informationsanspruch nachträglich verloren, unbeachtlich. Die GmbH muss in diesem Fall den Rechtsbehelf des sog. Vollstreckungsgegenantrags (§ 767 ZPO) einlegen, mit dessen Hilfe auch die anderen materiellen Einwendungen (mit Ausnahme des Erfüllungseinwands) gegen den titulierten Informationsanspruch geltend gemacht werden können ().
Hinweis: Den in der aktienrechtlichen Literatur mitunter vertretenen Standpunkt, materielle Einwendungen wie etwa der Einwand der verloren gegangenen Aktionärseigenschaft seien a...