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StuB 15/2008 S. 613

Haftung des Kommanditisten bei Unterschreitung der Stammeinlage und vorheriger Zahlung eines Agios

Häufig wird zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern neben der Erbringung der Hafteinlage auch (etwa zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft) die Zahlung eines Agios vereinbart. Diese zusätzliche Kapitalaufbringung kann der Kommanditist jedoch nicht einem Gläubiger der Gesellschaft entgegenhalten, der ihn wegen Rückzahlung der Einlage (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) in Anspruch nimmt. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat ( NWB ZAAAC-81792). Die Vorinstanz hatte zugunsten des Gesellschafters das über die eingetragene Hafteinlage hinaus noch gezahlt...