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Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II fließt in Gewerbeertrag ein
§ 7 GewStG knüpft an Gewinnermittlung des EStG
Genauso wie bei der Gewinnermittlung für die Einkommensteuer ist bei der Ermittlung des Gewinns das Sonderbetriebsvermögen II als Grundlage des Gewerbeertrags mit einzubeziehen. Das hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Anknüpfung an den einkommensteuerlichen Gewinn bei der Gewerbesteuer
Nach § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Durch die Verweisung in § 7 GewStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG werden – wie bei der Einkommensteuer – auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens (= SBV) sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen.
Einkommensteuerlich wie gewerbesteuerrechtlich sind die Gesellschafter, wenn sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, nämlich (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Dies ergibt aus § 2 Abs. 1 GewStG, wonach die Gewerbesteuer ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG voraussetzt. Dem steht auch die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, wonach die Personengesellschaft anders als bei de...