Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Gehaltszuschüsse an „Integrierte Fachkräfte” in Bulgarien einkommensteuerpflichtig
▶ Urteil: Einkünfte einer sog. Integrierten Fachkraft i. S. des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 1997 II S. 1396) unterliegen der Besteuerung in Deutschland (EFG 2008 S. 949).
▶ Hinweis: Der Kl. war im Streitjahr 1998 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er einen Wohnsitz im Inland hatte. Streitig war, ob die Einkünfte des Kl. für eine Tätigkeit beim Bulgarischen Rechnungshof der deutschen Besteuerung unterliegen. Das FG stellte fest, dass das DBA Bulgarien, auf das sich die Kl. berufen, im Streitfall nicht anwendbar war. Denn für den vorliegenden Sachverhalt ist – als lex specialis – das Rahmenabkommen zwischen Deutschland und Bulgarien über Technische Zusammenarbeit (BGBl 1997 II S. 1396) vom maßgeblich. Nach...