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FG Baden-Württemberg 29.01.2008 4 K 83/07 , NWB direkt 32/2008 S. 5
Wohnsitz eines im Ausland adoptierten Kinds
Ein im Ausland adoptiertes Kind hat seit der Inobhutnahme durch die Adoptiveltern einen inländischen Wohnsitz, selbst wenn sich die Eltern und das Kind noch einige Zeit nach der Inobhutnahme unfreiwillig im Ausland aufhalten müssen.