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Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld aus Aufenthaltstitel
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, die nicht die Gestattung einer Erwerbstätigkeit umfasst, kann ihrem Charakter nach nicht mit einer Niederlassungserlaubnis i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom gleichgesetzt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld kann in diesem Fall nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. – u. a. der Erwerbstätigkeit im Anspruchszeitraum – bestehen. Die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG ist verfassungsgemäß.