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Fristbeginn für die Revisionsbegründung
Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das Finanzgericht in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst. Der Hinweis auf einen nicht näher erläutertes „Büroversehen” rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.