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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel
Kleine Mängeln führen nicht zwangsläufig zur Anwendung der 1-%-Regelung
Die Anerkennung eines Fahrtenbuchs birgt häufig Zündstoff für Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Denn nach wie vor hat der Gesetzgeber nicht die Form und den Inhalt der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch präzisiert. Sie müssen vielmehr eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nach der insoweit nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der 1-%-Regelung. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die Angaben insgesamt plausibel sind.
Fahrtenbuch ungenau geführt
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin vom bis ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Zum und erfolgte jeweils ein Fahrzeugwechsel. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Gesellschaft vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nicht ordnungsgemäß. Im Visier des Prüfers: Ei...