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Zinsabschlagsteuer bei Steuerausländern
Verfahrensweise bei der Erstattung zu Unrecht einbehaltener Zinsabschlagsteuer bei Steuerausländern
Durch Kreditinstitute wird u. U. Zinsabschlagsteuer zzgl. entsprechendem Solidaritätszuschlag bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einbehalten und abgeführt, obwohl mangels beschränkter Steuerpflicht kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Ziel des Beitrags ist es daher, die Verfahrensweise hinsichtlich der Erstattung der Abzugsbeträge darzustellen.
I. Empfänger der Kapitalerträge
Fließen einer im Ausland ansässigen Person (sog. Steuerausländer) Einnahmen aus einer Kapitalanlage zu, ist hinsichtlich der Feststellung, ob diese im Inland der beschränkten Steuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 4 EStG unterliegen, zunächst die Einkünftequalifizierung nach deutschem Recht vorzunehmen. Von Zinsabschlagsteuer betroffen sind Fälle, bei denen Steuerausländern Einnahmen aus Sparguthaben zufließen. Diese stellen Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, die grds. unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG fallen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kapitalstamm durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (oder durch Schiffe, die ...