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OFD Münster 03.07.2008 Kurzinfo USt Nr. 9/2008, NWB 32/2008 S. 252

Umsatzsteuer | Leistungsaustausch bei der Freistellung von Arbeitnehmern zur Wahrnehmung von Aufgaben bei Handwerkskammern und Innungen

Wird für die Freistellung eines Arbeitnehmers zur Mitwirkung im Gesellenausschuss ein Entgelt – auch Aufwendungsersatz – gezahlt, handelt es sich um keinen Leistungsaustausch. Personalgestellungen und -überlassungen gegen Entgelt, auch gegen Aufwendungsersatz, erfolgen grds. im Rahmen eines Leistungsaustauschs. In den in Abschn. 1 Abs. 6 UStR bezeichneten Fällen liegt bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen jedoch kein Leistungsaustausch vor. Dies gilt beispielsweise, wenn diese Freistellung zur Teilnahme an der Vollversammlung einer Handwerkskammer, an Konferenzen, Lehrgängen und dergleichen einer Gewerkschaft oder für die Durchführung der Gesellenprüfung erfolgt. Nach der Kurzinformation Umsatzs...