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Abweichung der Nutzungsdauer von der amtlichen AfA-Tabelle erfordert substantiierte Begründung
Soll bei der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von der in den amtlichen AfA-Tabellen abweichen, ist dies substantiiert zu begründen. Dies gilt nicht nur, wenn Unternehmen eine kürzere als die amtliche Nutzungsdauer ansetzen möchten, sondern auch für die Finanzverwaltung, wenn sie eine längere Nutzungsdauer annehmen möchte. Es genügt nicht, wenn sich das Finanzamt pauschal auf die Vorbemerkungen zu den amtlichen AfA-Tabellen beruft.
Der Urteilsfall betraf eine Windkraftanlage, bei der die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer auf 20 Jahre gemäß dem internen Betriebskonzept schätzte, statt 16 Jahre lt. AfA-Tabelle zugrunde zu legen (vgl. NWB HAAAA-88148). Zur Begründung berief sich das Finanzamt auf Tz. 5b der Vorbe...