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Buchung und Bilanzierung von Getränkeverpackungen und Pflichtpfand
Grundsätze nach der VerpackungsVO im Einwegsystem
Grundlage für die Einführung des Pfands auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung (VerpackungsVO), die 1991 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Nachdem bundesweit der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen seit 1997 unter 72 % gesunken war, wurde zum das Einwegpfand eingeführt. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die beispielhafte Darstellung der Buchung und Bilanzierung der Pflichtpfandgelder durch den Getränkehersteller im Zusammenhang mit dem „In-Verkehr-Bringen” der herausgegebenen Getränke-Einwegverpackungen und die buch- und bilanzmäßige Behandlung der Pflichtpfandgelder beim Getränkehandel.
I. Vorbemerkungen
Nach der Zielsetzung der VerpackungsVO (§ 1) gilt es, Abfälle zu vermeiden und einer Wiederverwendung den Vorrang einzuräumen vor einer Beseitigung von Abfällen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der VerpackungsVO (sog. DosenpfandVO) von 1989 (BGBl 1989 I S. 2379) in der Änderungsfassung vom (BGBl 2005 I S. 1407) sind Vertreiber, die Getränke in S. 782Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Allein daraus erfolgt die Unterscheidung in Einwe...