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Bedarfsbewertung des Grundbesitzes
Die im Vierten Abschnitt des BewG zusammengefassten Vorschriften gelten sowohl für die erbschaft-/schenkungsteuerliche als auch die grunderwerbsteuerliche Bedarfsbewertung. Entsprechendes gilt auch für die zu diesen Bewertungsvorschriften ergangenen ErbStR. Bei der Feststellung des Bedarfswerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist zu beachten, dass die ertragsteuerlichen Werte für die Gebäude (§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG) aus der Bilanz des Veräußerers (des bisherigen Eigentümers) abzuleiten sind. Die Wertansätze in der Bilanz des Erwerbers sind für die Feststellung des Bedarfswerts unbeachtlich.