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FG München 28.11.2007 10 K 4915/06 , NWB direkt 31/2008 S. 5

Dauerndes Getrenntleben nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

Ehegatten leben dauernd getrennt i. S. des § 26 Abs. 1 EStG, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die zum Wesen der Ehe gehörende Lebensgemeinschaft, d. h. die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft, und Wirtschaftsgemeinschaft, d. h. die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, nicht mehr besteht.