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FG Mecklenburg-Vorpommern 18.07.2007 3 K 13/06, NWB direkt 31/2008 S. 5

Ehegatten-Mietvertrag mit teilweiser Mietzahlung

Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn er keine Vereinbarung über die Nebenkosten sowie die Art und Weise der Mietzahlung enthält und wenn die Miete tatsächlich nur teilweise bezahlt worden ist. Die im Rahmen eines Ehegattenmietvertrags zu leistende Mietzahlung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Mieter-Ehegatte im sog. abgekürzten Zahlungsweg Zahlungen leistet, die vom Vermieter-Ehegatten geschuldet werden. Haben beide Ehegatten als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen, das der Vermieter-Ehegatte zum Erwerb des Mietobjekts verwendet hat, und hat der Mieter-Ehegatte den Schuldendienst für das Darlehen in voller Höhe erbracht, ohne dass die Ehegatten hierzu weitere Abmachungen, z. B. einen Ausschluss der Ausgleichspflicht des Mieter-Ehegat...