BranntwMonG § 44

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 44 [1]

(1) 1Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. 2Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341) mit Wirkung v. 1. 1. 1977.