Zweiter Teil: Branntweinsteuer [1]
Abschnitt 4: Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) 1Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
2Steuerschuldner ist der Bezieher.
(2) 1Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
3Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.
(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(5) 1Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. 4Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. 5§ 135 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
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GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: Zweiter Teil (§§ 130 bis 159) i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. bzw. v. 1. 4. 2010.