Zweiter Teil: Branntweinsteuer [1]
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) 1Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren
der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent,
der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1, L 341 vom 3. 12. 1987, S. 38, L 378 vom 31. 12. 1987, S. 120, L 130 vom 26. 5. 1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: Zweiter Teil (§§ 130 bis 159) i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. bzw. v. 1. 4. 2010.