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Finanzgerichtsordnung | Neuregelung des § 62 FGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Konnte sich ein Beteiligter bisher im finanzgerichtlichen Verfahren durch jede rechtsfähige (auch juristische) Person als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 FGO a. F.), ist mit Wirkung v. der zur Prozessvertretung berechtigte Personenkreis im Gesetz abschließend geregelt. Zu diesem Personenkreis gehören gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen i. S. von § 3 Nr. 1 StBerG, also Steuerberater, Rechtsanwälte, etc., sowie die Partnerschafts- und Steuerberatungsgesellschaften i. S. von § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Steuerberater, Rechtsanwälte etc. handeln. Daneben sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO n. F. genannten Personengruppen vertretungsbefugt, z. B. Beschäftigte eines Beteiligten (Nr. 1), volljährige Familienangehörige i. S. von § 15 AO (Nr. 2) oder Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 StBerG (Nr. 5). ...