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Arbeitshilfe - Stand: 05.10.2015

AfA-Tabelle Nr. 86 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte

a) Auf die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen wird hingewiesen.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

keine

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind.


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Lfd. Nr.
Anlagegüter
Nutzungsdauer (ND) i. J.
Linearer AfA-Satz v. H.
1
Seilschwebebahnen
1.1
Kabinenbahnen (mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen (z. B. Stützen, Pfeiler, Seile, Kabinen)
17
6
1.2
Sesselbahnen (mechanischer Teil und Betriebsvorrichtungen)
12
8
2
Schlepplifte (mechanischer Teil)
10
10
3
Skiabfahrten
15
7
4
Fahrzeuge
4.1
Motorschlitten
6
17
4.2
Pistenpräparierfahrzeuge
6
17
5
Beschneiungsanlagen
5.1
stationär
12
8
5.2
mobil
7
14