Oberfinanzdirektion Koblenz - S 0550 A - St 34 2/St 35 3

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren;
Rückwirkende Änderung verschiedener Kraftfahrzeugsteuertarife durch das 3. KraftStGÄndG

Aufgrund der rückwirkenden Änderung verschiedener Kraftfahrzeugsteuertarife durch das 3. KraftStGÄndG ist eine geänderte Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden erforderlich geworden. Besonderheiten in der Festsetzung ergeben sich u.a. dann, wenn diese nach Eröffnung oder nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens erfolgen sollen.

Die OFD bittet daher wie nachfolgend aufgeführt zu verfahren:

I. Festsetzung der KraftSt nach Eröffnung und vor Beendigung des Insolvenzverfahrens

I.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem /

Wurde das Insolvenzverfahren vor dem / eröffnet, kann eine rückwirkende Änderung frühestens auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen. Insoweit sind keine Zeiträume betroffen, die zu Insolvenzforderungen führen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört das Fahrzeug entweder zur Insolvenzmasse oder zum insolvenzfreien Vermögen. Wurde das Fahrzeug nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter bzw. den Insolvenzschuldner veräußert bzw. vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse genutzt und später freigegeben, ist für die Festsetzung der Tarifänderung die letztmalige Nutzung des Fahrzeugs für eine Vermögensmasse (Insolvenzmasse, insolvenzfreies Vermögen) maßgeblich.

Wird bzw. wurde das Kraftfahrzeug für die Insolvenzmasse genutzt, erfolgt die Festsetzung der KraftSt gegenüber dem Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit.

Wird bzw. wurde das Kraftfahrzeug für das insolvenzfreie Vermögen genutzt, erfolgt die Festsetzung der KraftSt gegenüber dem Insolvenzschuldner als insolvenzfreie Verbindlichkeit.

I.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem /

Wurde das Insolvenzverfahren nach dem / eröffnet, können mehrere Vermögensmassen von der rückwirkenden Änderung betroffen sein.

Die Kraftfahrzeugsteuer bis zur Verfahrenseröffnung stellt – unabhängig einer späteren Nutzung für die Insolvenzmasse oder für das insolvenzfreie Vermögen – eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung dar. Der KraftSt-Bescheid ist insoweit personell in eine Steuerberechnung abzuändern und der Vollstreckungsstelle zur Anmeldung (ggf. Nachmeldung) zuzuleiten. Die Aufteilung der KraftSt erfolgt dabei nach Tagen. [1] Ist mit keiner Quote zur rechnen, kann eine Nachmeldung unterbleiben.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört das Fahrzeug entweder zur Insolvenzmasse oder zum insolvenzfreien Vermögen. Für die KraftSt nach Verfahrenseröffnung gelten die Ausführungen zu I.1 entsprechend.

II. Festsetzung der KraftSt nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

II.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem /

Wurde das Insolvenzverfahren vor dem / eröffnet, kann eine rückwirkende Änderung frühestens auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen. Insoweit sind keine Zeiträume betroffen, die zu Insolvenzforderungen führen.

Nach der Verfahrenseröffnung konnte das Kraftfahrzeug für die Insolvenzmasse bzw. für das insolvenzfreie Vermögen genutzt werden. Unabhängig dieser Nutzung erfolgt aber nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nur eine einheitliche Steuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Insolvenzschuldner.

Eine Festsetzung gegenüber dem bisherigen Insolvenzverwalter ist unzulässig, da dieser nicht mehr Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO ist. [2]

Dies gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung angekündigt wurde und die Wohlverhaltensphase läuft. Der in diesem Verfahren bestellte Treuhänder ist kein Vermögensverwalter.

II.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem /

Wurde das Insolvenzverfahren nach dem / eröffnet, könnten ursprünglich mehrere Vermögensmassen von der rückwirkenden Änderung betroffen sein.

Die Kraftfahrzeugsteuer bis zur Verfahrenseröffnung stellt – unabhängig einer späteren Nutzung für die Insolvenzmasse oder für das insolvenzfreie Vermögen – eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung dar.

Die Festsetzung der KraftSt gegenüber dem bisherigen Insolvenzschuldner ist nach Verfahrensbeendigung zulässig.

Wurde aber die Restschuldbefreiung angekündigt, darf diese KraftSt – da Insolvenzforderung – nicht mehr vollstreckt werden. Zulässig ist aber die Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelten diese Forderungen als erlassen (Insolvenzerlass für Insolvenzforderungen).

Soweit Zeiträume nach der Verfahrenseröffnung betroffen sind, erfolgt unabhängig einer Nutzung für die Insolvenzmasse bzw. das insolvenzfreie Vermögen nur eine einheitliche Steuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Insolvenzschuldner. Die Ausführungen zu II.1 gelten entsprechend.

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Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0550 A - St 34 2/St 35 3

Fundstelle(n):
IAAAC-85285

1Insolvenzrecht und Steuern visuell, Auflage 11/2007, Busch/Winkens, A.V Tz. 2.7

2Insolvenzrecht und Steuern visuell, a.a.O., Tz. A.IX Tz. 3 ff.