OFD Frankfurt/M. - S 7172 A - 36 - St 112

Pflegebedürftigkeit i. S. des § 61 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII bei der Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG

Bezug:

Nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG sind die mit dem Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. (bis zwei Drittel) der Leistungen u. a. den in § 61 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) genannten Personen zugute gekommen sind.

Nach dem BStBl 1997 II S. 151 ist es dabei hinsichtlich des Merkmals „zugute kommen” letztlich ohne Bedeutung, wer die Kosten getragen hat.

Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII besteht, sowie die wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO. Bei den pflegebedürftigen Personen bleibt die wirtschaftliche Lage unberücksichtigt (Abschnitt 99 Absatz 2 Satz 3 UStR).

Pflegebedürftig sind nach § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßige wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (Abschnitt 99 Absatz 3 UStR).

Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. V SGB XII bedürfen; für die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht insoweit die Pflegebedürftigkeit weiter als § 15 SGB XI, wonach bereits die Pflegestufe I eine erheblich Pflegebedürftigkeit voraussetzt.

Die sich hierdurch ergebenden Fragen waren Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die Besprechung führte zu dem Ergebnis, dass entsprechend dem Wortlaut des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG zum Kreis der pflegebedürftigen Personen nicht nur erheblich pflegebedürftige Personen der Pflegestufe I bis III gehören, sondern auch Personen der sog. „Pflegestufe 0”.

Bei Letzteren sind in Bezug auf die Ermittlung der 40 % Grenze nicht nur Personen zu berücksichtigen, für die Leistungen für eine stationäre Einrichtung erbracht werden, sondern auch diejenigen, bei denen – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage – entsprechend einer Beurteilung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SBG XII vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der Pflegekasse ist als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit der „Pflegestufe 0” anzuerkennen, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 16 Buchst. d – S 7172 – Karte 11) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7172 A - 36 - St 112

Fundstelle(n):
FAAAC-85273