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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1567/04 EFG 2008 S. 1356 Nr. 17

Gesetze: EStG 2000 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2000 § 9 Abs. 5EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3EStG 2000 § 12 Nr. 1 S. 2

Archivraum als Teil des „häuslichen Arbeitszimmers” eines Hochschullehrers

kein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug eines Informatikers für den Bezug des „Handelsblatts” oder einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen”

Leitsatz

1. Benutzt ein Hochschullehrer in seinem Einfamilienhaus einen an sein Arbeitszimmer angrenzenden, mit Metallregalen ausgestatteten Raum als „Archivraum” und werden in dem Archivraum ausschließlich Gegenstände aufbewahrt, mit denen der Steuerpflichtige sich zuvor oder danach in seinem eigentlichen Arbeitszimmer in gedanklicher oder in schriftlicher Form geistig befasst hat (Diplomarbeiten seiner Diplomanden etc.), so bildet der Archivraum zusammen mit dem eigentlichen Arbeitszimmer eine funktionelle Einheit und unterliegt gemeinsam mit dem Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

2. Bei einem als Hochschullehrer arbeitenden Informatiker handelt es bei Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt” sowie einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen” im Jahr 2000 um steuerlich untrennbar mit der privaten Lebensführung zusammenhängende, nicht abziehbare Aufwendungen i.S. von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1983 Nr. 37
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 833
DStRE 2008 S. 1371 Nr. 22
EFG 2008 S. 1356 Nr. 17
KAAAC-85108

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