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Ermittlung des Veräußerungsgewinns für einen im Miteigentum stehenden Raum
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte (Bezug: 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 AO).
Praxishinweise: Die Miteigentumsanteile an Grundstücken und Gebäuden stellen gesonderte Wirtschaftsgüter dar und sind regelmäßig dem jeweiligen bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Eine andere – steuerrechtliche – Zuordnung kommt nur in Betracht, wenn von wirtschaftlichem Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an dem anderen Miteigentumsanteil a...