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Record Date im Aktienrecht kein Stichtag, sondern eine Frist
Das LG Frankfurt am Main (LG) (Beschluss vom – 3-5 O 196/07, NZG 2008 S. 112 f.) hatte im Rahmen von Anträgen nach § 16 Abs. 3 UmwG bzw. § 246a AktG im Rahmen der sog. „Freigabeverfahren” sowie im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zu klären, ob § 123 Abs. 4 AktG auf den Record Date anzuwenden ist und es sich beim Record Date um einen Stichtag oder eine Frist handelt.
Im elektronischen Bundesanzeiger vom hatte eine i. S. des § 3 Abs. 2 AktG börsennotierte Aktiengesellschaft zu einer Hauptversammlung (HV) am in Frankfurt am Main eingeladen. Als Teilnahmebedingung wurde angegeben, dass ein in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut zu erstellender Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens bei der Anmeldestelle einzureichen sei. Der Nachweis müsse sich auf den Beginn des (00:00 Uhr MEZ) beziehen. Gegenstand der am stattgefundenen HV waren unter anderem Umstrukturierungsmaßnahmen in Form einer Ausgliederung und dem Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen sowie Satzungsänderungen.
Nach Ansicht des LG sind die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen weder unzuläs...