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FG Rheinland-Pfalz 01.04.2008 6 K 2551/06, NWB direkt 30/2008 S. 9

Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen

Werden an einem Imbisstand Stehtische zur Verfügung gestellt, liegt darin die Zur-Verfügung-Stellung einer Infrastruktur, die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Ob der einzelne Kunde diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung zu den Urteilen des ).