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Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung
Für die Auslegung eines Bescheids nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheids abzustellen. Wird ein im Jahr 2005 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung v. aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2004 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahingehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2004 aufheben will. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheids bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden. Aus der Tatsache, dass der Aufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anhä...